Samstag, 19.05.2012

Großhandel mit Zeitungen und Zeitschriften




Mit dem Artikel 5 unseres Grundgesetzes wird die Gleichschaltung der Presse und die Unterdrückung unbequemer Meinungen ausgeschlossen. Das in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg aufgebaute Großhandelssystem für Zeitungen und Zeitschriften garantiert Pressefreiheit und Pressevielfalt.

 

Der Pressegroßhandel zeichnet sich in der Ausübung seines aus Artikel 5 des Grundgesetzes abgeleiteten Auftrages, Pressefreiheit und Pressevielfalt zu gewährleisten, durch mehrere Charakteristika au

  • Alleinauslieferung: Die Verlage haben die Vertriebsrechte ihrer Objekte jeweils für ein bestimmtes, von ihnen festgelegtes Territorium in der Regel einem Grossounternehmen in Alleinauslieferung übertragen.
  • Neutralität: Das Presse-Grosso muß sowohl alle Verlage als auch alle durch ihn belieferten Einzelhändler prinzipiell gleichbehandeln. Es stellt den freien Marktzutritt aller Anbieter sicher und sorgt für die Überallerhältlichkeit der Ware.
  • Remissionsrecht / Dispositionsrecht: Als primärer Träger des Absatzrisikos kommt den Verlagen das originäre Dispositionsrecht zu. Mit der Übertragung der Vertriebsrechte auf den Grossisten entsteht für diesen ein abgeleitetes Dispositionsrecht gegenüber dem Einzelhandel. Korrespondierend damit geht das Rückgaberecht unverkaufter Exemplare gegen Verlagsgutschrift zum Einkaufspreis für beide Handelsstufen einher. Es bewirkt eine ausreichende Bevorratung über verkaufssichere Mengen hinaus, so dass keine Unterversorgung der Bevölkerung mit Informationen entsteht.
  • Preisbindung: Die preisbindenden Verlage legen sowohl die Abgabepreise vom Groß- zum Einzelhandel fest, als auch die Endverkaufspreise zwischen Einzelhandel und Konsumenten. Die Preisbindung ist vor allem unter kultur- und informationspolitischen Aspekten bedeutsam. Presseprodukte sollen der Preisspekulation entzogen werden.
  • Gebiets- und Verwendungsbindung: Der Grossist darf nur innerhalb der ihm vom Verlag vorgegebenen Grenzen an Einzelhändler vertreiben. Diese wiederum sind ihrerseits gebietsbezogen tätig und müssen die bundesweit vorgegebenen Erstverkaufstage der Presseerzeugnisse gegenüber den Endverbrauchern einhalten.

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Verlage und Grosso

 

Der Grossist kauft die Presseerzeugnisse vom jeweiligen Verleger und verkauft sie als eigenständiger Zwischenhändler an den Einzelhandel  in seinem ihm zugewiesenen Auslieferungsgebiet. Hierbei werden vertraglich zwischen Verlag und Grossist sog. Vertriebs- und Verwendungsbindungen vereinbart: Festgelegt werden von Seiten der Verlage insbesondere das Auslieferungsgebiet, die Abgabepreise an den Einzelhandel und die Endverkaufspreise an den Konsumenten sowie die Verpflichtung, die Presseerzeungisse ausschließlich an den Einzelhandel weiterzuveräußern; "Querlieferungen" an andere Grossisten oder über die zugewiesene Gebietsgrenze hinaus sind vertraglich untersagt. Zudem wir der Grossist verpflichtet, gewisse Bedingungen an den Einzelhandel weiterzugeben, wie beispielsweise die festgelegten Erstverkaufstage (EVTs) und den gebundenen Endverkaufspreis.

 

 

Grosso und Einzelhandel

 

Der Grossist verkauft die angekauften Presseerzeugnisse an den Einzelhandel weiter, wobei sich das Vertragsverhältnis im wesentlichen nach den Liefer- und Zahlungsbe-dingungen der Grossisten richtet und auch dem Einzelhandel ein Remissionsrecht zugestanden wird. Hiermit werden die erforderlichen Vertriebs-Verwendungs- und Preisbindungen entsprechend der Vorgaben der Verleger auf den jeweiligen Einzelhändler übertragen. Vergütet werden die Grossisten durch die Großhandelsspanne, die mit den Verlagen und dem Einzelhandel turnusmäßig verhandelt wird. 

 

Quelle: www.pressegrosso.de/bereiche/recht/grosso-vertriebssystem.html

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